Satzung des WSC Lippstadt
Satzungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 28.02.2020
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 1932 gegründete Verein trägt den Namen Wasser- und Wintersport-Club (WSC), hat seinen Sitz in Lippstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lippstadt eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“
2. Der WSC ist Mitglied zumindest eines Fachverbandes des Deutschen Sportbundes.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stander
Der Verein führt Stander in den Farben Weiß-Blau. Die Sportkleidung soll in diesen Farben gehalten sein.
§ 3 Zweck
1. Der Verein hat die Aufgabe, den Wasser- und Wintersport in allen Ausübungsarten auf der Grundlage des Breitensports zu pflegen. Insbesondere will er die Ziele des Sportes in alle Kreise der Jugend tragen, die ihm angehörenden Jugendlichen durch sportliche Betätigung fördern und sie auch außerhalb des Sportbetriebes zu betreuen.
2. Parteipolitische, konfessionelle und sonstige trennende Gesichtspunkte haben im Verein außer Betracht zu bleiben. Die gesamte Arbeit des Vereins dient allein dem Amateursport und der Jugend. Mit dieser Aufgabenstellung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
1. Für die Aufnahme als Mitglied bedarf es eines schriftlichen Antrages an den Vorstand des Vereins. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
1a. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
2. Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b) durch Tod;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) Streichung aus der Mitgliederliste.
zu a) der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
zu b) der Tod eines Mitgliedes bewirkt ein sofortiges Ausscheiden.
zu c) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied – grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt; – in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; – sich grob unsportlich verhält; – dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ältestenrat zu. Der Ältestenrat hat nach der jeweils gültigen Rechtsordnung des Deutschen Kanu-Verbandes zu verfahren.
zu d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. Offene Forderungen bleiben bis zum Ausgleich bestehen und können eingeklagt werden (siehe auch § 4a Abs. 7).
Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Der Austritt oder Ausschluss begründet keinen Anspruch auf ein eventuelles Vereinsvermögen.
§ 4a Beiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsfähig veranlagt.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über die Höhe von Gebühren für besondere Leistungen sowie abteilungsspezifische Beiträge entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Über die Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
4. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
5. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. In diesem Fall wird der Beitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen.
6. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
2. a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden oder einen der beiden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten.
b) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendwart, den Abteilungsleitern der Bereiche Wettkampfsport, Breitensport, Segeln, Veranstaltungen sowie Bootshauswart und einem Beisitzer. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für einen Beschluss im Umlaufverfahren teilt der Vorsitzende die entsprechende Beschlussvorlage jedem Vorstandsmitglied in Textform mit. Der Vorsitzende legt eine Frist zur Zustimmung zur Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist beträgt mindestens drei Tage ab Zugang der Beschlussvorlage. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie in Textform an das Vorstandsmitglied gesendet ist. Jedes Vorstandsmitglied muss eine Stimme abgeben. Ein Beschluss im Umlaufverfahren kann nur einstimmig gefasst werden. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder es ist keine Einstimmigkeit innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist erfolgt, ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Das Abstimmungsergebnis ist allen Vorstandsmitgliedern binnen einer Woche in Textform mitzuteilen. Ein im Umlaufverfahren gefasster Beschluss muss in der nächsten Vorstandssitzung protokolliert werden.
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen. Er kann ferner Verwarnungen, Verweise und Sperren bis zur Höchstdauer von einem Jahr verhängen. Gegen diese Maßregelungen steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ältestenrat zu. Dieser verfährt nach der jeweils gültigen Rechtsordnung des Deutschen Kanu-Verbandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Wahlperiode aus, so beruft der restliche Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied. Es bleibt den Abteilungsleitern überlassen, Versammlungen einzuberufen und in Abstimmung mit der Abteilung weitere Helfer (Nicht-Vorstandsmitglieder) auszuwählen. Hierzu ist eine Zustimmung des Vorstandes nicht erforderlich.
c) Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres einzuberufen. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem
– die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
– die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Rechnungsprüfer und des Ältestenrates,
– die Wahl des Jugendwartes zur Kenntnis zu nehmen,
– die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
– die Festsetzung der Beiträge, – die Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen,
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
– die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Zehntel der wahlberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform einzuberufen.
Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sin an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn die Teilnahme an der laufenden Mitgliederversammlung unter 50 % der erschienenen Mitglieder absinkt. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der stimm-berechtigten Erschienenen, zur Auflösung des Vereins von 4/5 der stimmberechtigten Erschienenen erforderlich. Auch für Dringlichkeitsanträge, die sich nicht auf Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beziehen dürfen, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Erschienenen erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von zwei Jahren. Das gewählte Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, im Amt.
In den Jahren mit ungerader Endzahl werden gewählt:
– 1. Vorsitzender
– Abteilungsleiter Breitensport – Abteilungsleiter Segeln
– Bootshauswart
– Beisitzer
– ein Rechnungsprüfer
In den Jahren mit gerader Endzahl werden gewählt:
– 2. Vorsitzender
– Schatzmeister
– Abteilungsleiter Wettkampfsport
– Abteilungsleiter Veranstaltungen
– ein Rechnungsprüfer
§ 5a Wahl eines Ehrenvorsitzenden
Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Er kann mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 6 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes ist ausnahmslos eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse vollständig verzeichnen muss. Sie ist vom jeweiligen Versammlungsführer und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 Rechnungsprüfer
Die Kasse, die Kassenführung und die Belege werden von zwei Rechnungsprüfern mindestens einmal jährlich geprüft. Vor jeder Entlastung des Schatzmeisters haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten und vorzuschlagen, zunächst dem Schatzmeister und danach dem Vorstand Entlastung zu erteilen oder sie zu versagen.
§ 8 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, welche dem Vorstand nicht angehören. Sie sollen mindestens 50 Jahre alt sein und dem Verein mindestens zehn Jahre angehören. Scheidet ein Mitglied aus dem Ältestenrat aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt. Die Aufgaben des Ältestenrates ergeben sich aus § 4 Abs. 2c und § 5 Abs. 2b dieser Satzung.
§ 9 Jugendabteilung
1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 5 Abs. 2 c festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Lippstadt mit der Auflage zu, dieses Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Leibesübungen zu verwenden.
Satzungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 28.02.2020